Holls Bauhof der Renaissance verfällt (2010

Weit hinaus lehnt sich da Stadtheimatpfleger Hilbich, wenn er der Stadt Vernachlässigung seines baulichen Renaissanceerbes vorwirft. Recht hat er freilich und der Vorstoss ist nachvollziehbar: Bewandern doch die städtischen Denkmalpfleger jeden Dienstag Augsburgs Historie und ermahnen Bauherrn und Architekten zum pfleglichen Umgang mit der Historie.

Keinen guten Eindruck macht die Stadt angesichts des Erscheinungsbildes, welches der historische Bauhof von Elias Holl an der Johannes Haag Straße abgibt.

Die städtischen Denkmalschützer tun sich angesichts solcher (städtischer) Zustände schwer, Besitzer und Bauherrn von Denkmalen bei der Verantwortung zu packen. Wie erfüllt die Stadt selbst ihre Erhaltungspflicht im Interesse des Gemeinwohls?

Schon die nähere Umgebung vermittelt den Eindruck der Nachlässigkeit!

Der Bauzaun läutet nicht die Sanierung ein sondern schützt vor herabfallenden Dachziegeln!

Bröckelnder Putz deuten auf vernachlässigten Bauunterhalt – bei Denkmalen zumindest eine Ordnungswidrigkeit. Hierzu ein kleiner Auzug aus dem bayerischen Denkmalschutzgesetz, an dem Bernd Kränzle als Staatssekretär im Kultusministerium maßgeblich mitgewirkt hat. (Bernd Kränzle ist übrignes Mitglied im Landesdenkmalrrat)

Auszug aus dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz

Art. 4 Erhaltung von Baudenkmälern

(1) Die Eigentümer und die sonst dinglich Verfügungsberechtigten von Baudenkmälern haben ihre Baudenkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist. Ist der Eigentümer oder der sonst dinglich Verfügungsberechtigte nicht der unmittelbare Besitzer, so gilt Satz 1 auch für den unmittelbaren Besitzer, soweit dieser die Möglichkeit hat, entsprechend zu verfahren.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können verpflichtet werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen ganz oder zum Teil durchzuführen, soweit ihnen das insbesondere unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen zumutbar ist; soweit sie die Maßnahmen nicht selbst durchzuführen haben, können sie zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet werden. Entscheidungen, durch die der Bund oder die Länder verpflichtet werden sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Obersten
Denkmalschutzbehörde.

(3) Macht der Zustand eines Baudenkmals Maßnahmen zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz erforderlich, ohne daß eine vollstreckbare Entscheidung nach Absatz 2 vorliegt, so kann die zuständige Denkmalschutzbehörde die Maßnahmen durchführen oder durchführen lassen. Die dinglich und obligatorisch Berechtigten können zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet werden. Die Kosten der Maßnahmen tragen die in Absatz 1 genannten Personen, soweit sie nach Absatz 2 zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet wurden oder hätten verpflichtet werden können, im übrigen der Entschädigungsfonds (Art. 21 Abs. 2).

(4) Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden, können untersagt werden.

VS

2 Kommentare

  1. Stadt l sagt:

    […]

  2. Architekt Schafitel sieht sich als B sagt:

    […] Baudenkmalen in privater Hand per Zwangsgeld betreibt, ihre eigenen Denkmale aber verfallen l

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